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Todesfall

siehe auch § 42 PG und § 84 (6) VBG

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1. Pragmatisierte LehrerInnen 

Besonderer Sterbekostenbeitrag

Das zuständige oberste Organ kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn

  1. die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder

  2. Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.

Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.

Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen. 
 

2. Vertragslehrer/innen


Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
 

Für GÖD-Mitglieder zusätzlich

Solidaritätsversicherung des ÖGB - Info

Solidaritätsversicherung des ÖGB - Sterbefallanzeige

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