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Nebengebühren

siehe § 15 GehG und § 50 LDG

Für pragmatisierte LehrerInnen begründen Vergütungen für Mehrdienstleistungen (aus der Lehrfächerverteilung, Supplierstunden, ...) den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Die Nebengebührenwerte für diese Mehrdienstleistungen und Supplierstunden sind auf dem Gehaltszettel ausgewiesen.

Bei der Berechnung des Ruhegenusses werden die Nebengebührenwerte wieder in Euro umgerechnet und zum Bruttoruhegenuss addiert!

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