top of page
Geldaushilfe

§ 23 GehG, § 25 VBG

Ist der Lehrer unverschuldet in Notlage geraten oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann auf Antrag eine Geldaushilfe gewährt werden.

Bei Geburt eines Kindes: € 200,00 (Ansuchen notwendig: Auswahlmöglichkeit auf dem Formular "Geburt eines Kindes").

Anspruchsberechtigt ist auch ein männlicher Lehrer, wenn die Mutter des Kindes nicht Lehrerin ist.

bottom of page