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Disziplinarrecht f pragmatisierte Lehrpersonen

siehe auch §§ 69 - 105 LDG, Gewerkschaft, Rechtsschutz, Suspendierung

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Disziplinaranzeige

Wenn nach Ansicht der/des Vorgesetzten bei einem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht, erfolgt eine Meldung an die jeweils übergeordnete Dienststelle.

Die Disziplinaranzeige erfolgt durch die Dienstbehörde.

Zu verständigen ist: unverzüglich: der/die Beschuldigte (Ausnahme: bei Selbstanzeige)

DisziplinaranwältIn

der Zentralausschuss (§ 9 Abs. 3 lit.c. PVG)

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Disziplinarstrafen

  • Verweis

  • Geldbuße bis zu 50% eines Monatsbezuges unter Ausschluss des Kinderzuschusses

  • Geldstrafe bis zu 5 Monatsbezügen unter Ausschluss des Kinderzuschusses (die Abstattung kann in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden).

  • Bei Schuldspruch kann auch der Verlust der schulfesten Stelle eintreten. 

  • Entlassung
     

Berufungsmöglichkeit gegen eine Entscheidung der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission an das Salzburger Landesverwaltungsgericht möglich.

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