top of page
Kuraufenthalt

siehe auch § 60 LDG und § 24a VBG

​

1. Auf Antrag ist LandeslehrerInnen für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

  • ein Sozialversicherungsträger die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und 

  • die Kur in der Benützung einer Mineralquelle, eines Moorbades, im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (Kneipp-Kur) besteht und ärztlich überwacht wird. 

2. Auf Antrag ist LandeslehrerInnen für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

  • sie zur völligen Herstellung der Gesundheit nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen werden und 

  • die Kosten des Aufenthaltes von einem Sozialversicherungsträger ganz oder teilweise getragen werden.


Antragsformular im Dienstweg einsenden. Eine derartige Dienstbefreiung gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

​

Erlass  1.15  Bildungsdirektion

​

Formular Ansuchen

bottom of page