Kuraufenthalt
siehe auch § 60 LDG und § 24a VBG
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1. Auf Antrag ist LandeslehrerInnen für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
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ein Sozialversicherungsträger die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
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die Kur in der Benützung einer Mineralquelle, eines Moorbades, im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (Kneipp-Kur) besteht und ärztlich überwacht wird.
2. Auf Antrag ist LandeslehrerInnen für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
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sie zur völligen Herstellung der Gesundheit nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen werden und
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die Kosten des Aufenthaltes von einem Sozialversicherungsträger ganz oder teilweise getragen werden.
Antragsformular im Dienstweg einsenden. Eine derartige Dienstbefreiung gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
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