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Aufsichtspflicht

§ 51 Abs. 3 SchUG

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Die LehrerInnen haben bei der Beaufsichtigung insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.

Der zeitliche Geltungsbereich umfasst:

  • die 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes

  • die Zeit des Unterrichtes

  • sämtliche Pausen mit Ausnahme der "Mittagspause", das ist die Zeit zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht

  • den Zeitraum während des Verlassens der Schule unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes

  • bei Schulen mit Tagesbetreuung (ganztägige Schulformen): zusätzlich die Zeit der Tagesbetreuung (Betreuungsteil), also die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit und die Freizeit (einschließlich die Zeit für die Verabreichung der Verpflegung in der Mittagspause)

  • den Zeitraum einer Schulveranstaltung

  • den Zeitraum einer schulbezogenen Veranstaltung

  • den Zeitraum einer Berufsbildungsorientierung

Beginnt für einzelne Klassen oder Schülergruppen ein Unterricht zu einem anderen Zeitpunkt als für die übrigen Schüler, so ist in der vom Schulleiter gemäß § 56 Abs. 4 SchUG zu erstellenden Diensteinteilung die erforderliche Vorsorge für die Beaufsichtigung auch dieser Schüler zu treffen.

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Wichtig: Für SchülerInnen ab der 7. Schulstufe kann die Beaufsichtigung bei Vorliegen der notwendigen körperlichen und geistigen Reife entfallen. Es gilt der Grundsatz, dass stets im konkreten Einzelfall abzuwägen und zu entscheiden ist.

Sonstige Veranstaltungen:

Bei Veranstaltungen, die LehrerInnen als Privatpersonen durchführen, richtet sich das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis und die Haftung der LehrerInnen nach den Bestimmungen des Zivilrechts.


Finden Unterrichtsstunden, Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen anschließend an einen der Schule stattfindenden Unterricht an einem anderen Ort als in der Schule statt, so sind die Schüler unter Aufsicht an diesen Ort und zurück zur Schule zu führen. Falls es zweckmäßig ist, können Schüler ab der 7. Schulstufe, sofern es ihre körperliche und geistige Reife zulässt, auch ohne Aufsicht an den betreffenden Ort und allenfalls zur Schule zurück geschickt werden.
Findet ein solcher Unterricht, Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung in der letzten Unterrichtsstunde statt, so können alle oder einzelne Schüler ab der 7. Schulstufe unmittelbar vom Ort dieses Unterrichts entlassen werden, sofern es zweckmäßig und unbedenklich erscheint.
Findet ein Unterricht in der ersten Unterrichtsstunde (Vormittags- oder Nachmittagsunterricht) an einem anderen Ort als in der schule statt, so kann, wenn dies zweckmäßig und für die Erziehungsberechtigten zumutbar scheint, ein anderer Treffpunkt als der Schulstandort bestimmt werden. Hievon sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen.

Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen bzw. schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies als erforderlich und zweckmäßig erscheint. Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.

 

Bei Unfällen oder schweren Erkrankungen von Schülern während des Unterrichts, einer Schulveranstaltung, einer schulbezogenen Veranstaltung oder einer Berufs(bildungs)orientierung sind alle erforderlichen Maßnahmen, wie zB Zuziehung eines Arztes, Transport in ein Krankenhaus, unverzüglich zu treffen. Ebenso sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten der verunglückten bzw. erkrankten Schüler umgehen zu verständigen.

 

Aufsicht bei religiösen Übungen
§ 2a Religionsunterrichtsgesetz
Religiöse Übungen sind keine Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen und unterliegen auch nicht der Schulveranstaltungsverordnung. Die Aufsichtsführung liegt daher nicht im schulischen Bereich. Für die Aufsichtsführung, die zur ordnungsgemäßen Durchführung einer religiösen Übung notwendig ist, gilt die Bestimmung des Aufsichtserlasses („Übernimmt ein Lehrer aber die Beaufsichtigung von Schülern auf dem Weg zu oder von der religiösen Übung, handelt er im örtlichen, zeitlichen und ursprünglichen Zusammenhang mit der Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben. Ein Unfall, den der Lehrer dabei erleidet, ist daher ein Dienstunfall.")
Für die Aufsicht der nicht an den religiösen Übungen teilnehmenden Schüler ist Vorsorge zu treffen (§ 56 Abs. 4 und § 51 Abs. 3 SchUG). Den Lehrern, insbesondere den Religionslehrern, auch wenn sie an mehreren Schulen unterrichten, ist die entsprechend notwendige Freistellung zu gewähren.

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