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Schadenersatz

siehe auch Amtshaftung und Diebstahl

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An Lehrer/innen kann von Dritten kein Schadensersatzanspruch gerichtet werden (natürlich nur dann, wenn sie in ihrer Funktion als Lehrer/innen tätig sind).

Geschieht dies doch, so ist hierüber von der Schulleitung die Meldung an die Schulabteilung beziehungsweise den Privatschulerhalter zu erstatten.

Keinesfalls sollten Lehrer/innen Ansprüche aus eigenen Mitteln abgelten.

Eine Niederschrift mit dem Geschädigten über den Vorfall und den Anspruch ist zweckmäßig.

Berechtigte Ansprüche werden durch den Schulerhalter abgegolten.

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