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Schadenersatz
siehe auch Amtshaftung und Diebstahl
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An Lehrer/innen kann von Dritten kein Schadensersatzanspruch gerichtet werden (natürlich nur dann, wenn sie in ihrer Funktion als Lehrer/innen tätig sind).
Geschieht dies doch, so ist hierüber von der Schulleitung die Meldung an die Schulabteilung beziehungsweise den Privatschulerhalter zu erstatten.
Keinesfalls sollten Lehrer/innen Ansprüche aus eigenen Mitteln abgelten.
Eine Niederschrift mit dem Geschädigten über den Vorfall und den Anspruch ist zweckmäßig.
Berechtigte Ansprüche werden durch den Schulerhalter abgegolten.
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