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Schulreife

siehe auch §§ 9 - 14 SchOG§ 6 SchPflG, § 7 SchPflG und Vorschulklasse und Schuleingangsbereich

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Ein Kind ist dann schulreif, wenn angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Die Schulleitung entscheidet, ob das Kind schulreif ist.

Ein schulärztliches Gutachten über körperliche Reife muss, ein schulpsychologisches Gutachten über geistige Reife kann eingeholt werden. Die Entscheidung muss unverzüglich durch Bescheid den Erziehungsberechtigten bekannt gegeben werden.

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