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Schularbeiten

siehe auch § 7 Leistungsbeurteilungverordnung

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1. Schularbeitstermine: 
    Im ersten Semester sind spätestens vier Wochen nach Schulbeginn, im zweiten Semester spätestens zwei Wochen nach  
    Semesterbeginn die Schularbeitstermine bekannt zu geben (Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten).
    Die Termine sind im Klassenbuch zu vermerken.

2. Richtlinien: 
    Es ist verboten

  • eine Schularbeit am Tag nach mindestens drei aufeinander folgenden schulfreien Tagen oder nach mehrtägigen Schulveranstaltungen bez. mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltungen zwei Schularbeiten an einem Tag

  • mehr als zwei Schularbeiten innerhalb von einer Woche

  • eine Schularbeit ab der 5. Einheit durchzuführen

3. Rückgabe von Schularbeiten
    Die Schularbeitshefte sind innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt den Schülern zurückzugeben.
    In begründeten Fällen kann der Schulleiter eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. 

4. Aufbewahrungsfrist
  Die Schularbeitshefte sind nach Ablauf des Schuljahres ein Jahr aufzubewahren.

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