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Familienhospizfreistellung

siehe auch § 59d LDG und § 29k VBG

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LandeslehrerInnen sowie VertragslehrerInnen ist auf Ansuchen zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger (auch Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder) ein maximal sechsmonatiger Zeitraum in Form einer

  • Dienstplanerleichterung

  • Herabsetzung der Jahresnorm (Reduktion der Bezüge)

  • gänzliche Dienstfreistellung (Wegfall der Bezüge)

zu gewähren.

LehrerInnen haben sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

Die Dienstbehörde hat über die von der Lehrerin / vom Lehrer beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

Unfall- und Krankenversicherung, Vorrückung sowie Pensionsanrechnung bleiben dabei bestehen.

Diese Maßnahmen sind auch bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern anzuwenden.

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Informationen des Bundesministeriums

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Informationen des Sozialministeriums​

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