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Schutzfrist - Beschäftigungsverbot

Das Beschäftigungsverbot (Schutzfrist) beginnt 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet frühestens
8 Wochen nach der Entbindung. Ist eine Verkürzung der 8 Wochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich
das Beschäftigungsverbot um diese Zeit nach der Entbindung (auf maximal 16 Wochen).
Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten sowie Entbindungen mit Kaiserschnitt endet das Beschäftigungsverbot frühestens
12 Wochen nach der Entbindung.

 

• Vertragslehrerin
Vertragslehrerinnen, die ab dem 1.1.2001 angestellt wurden, sind bei der BVAEB versichert.

Vertragslehrerinnen, die vor dem 1.1.2001 angestellt wurden, sind bei der ÖGK versichert.

Anspruch auf Wochengeld besteht, wenn die Dienstnehmerin aus einem Beschäftigungsverhältnis (auch aus Leistungsbezug
vom Arbeitsmarktservice oder von der BVAEB / ÖGK zB Kinderbetreuungsgeld) in den Mutterschutz geht.


Beantragung des Wochengeldes:

Nachdem die ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin an den Dienstgeber gesandt wurde, erhalten
Sie eine Bestätigung über Ihr Gehalt der letzten 3 vollen Monate. Mit dieser Bestätigung beantragen
Sie das Wochengeld bei der BVAEB bzw. ÖGK.
Die Höhe des Wochengeldes errechnet die BVAEB bzw. die ÖGK aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3 Monate.
Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein.
Die Bestätigung der BVAEB bzw. ÖGK über die Höhe des Wochengeldes an die Bildungsdirektion senden!

Weitere Schwangerschaft:

Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld, haben nur dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind,
wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das Sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und der Übergang vom Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in den Mutterschutz direkt erfolgt. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes. Besteht kein
Anspruch auf Wochengeld, so wird das Kinderbetreuungsgeld ab der Geburt gewährt.

Landeslehrerinnen haben in manchen Fällen Anspruch auf eine Ersatzzahlung für das Wochengeld.

Bei Fragen wende dich gerne an Katharina Moltinger, sie ist im Team die Spezialistin für das Thema Kinderbetreuungsgeld/Karenzurlaub.

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