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Jubiläumszuwendung

siehe auch § 20c GehG und § 22 VBG

Für die Jubiläumszuwendung gibt es eine eigene Stichtagsberechnung.

Aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren kann eine Jubiläumszuwendung in der Höhe von zwei Monatsbezügen, bei einer Dienstzeit von 40 Jahren in der Höhe von vier Monatsbezügen, gewährt werden.

Die Höhe der Jubiläumszuwendung vermindert sich bei pragmatisierten KollegInnen auch bei einer Herabsetzung der Jahresnorm nicht.

Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von vier Monatsbezügen kann auch dann gewährt werden, wenn LehrerInnen regulär in den Ruhestand versetzt werden (mit 65 Jahren) und zwischen dem 25-jährigen Dienstjubiläum und der Versetzung in den Ruhestand mindestens 10 Dienstjahre liegen!

Kann trotz Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Jubiläumszuwendung diese wegen Todes der Lehrkraft nicht mehr an sie ausbezahlt werden, so kann sie einem versorgungsberechtigten Hinterbliebenen angewiesen werden.

 

Eine Jubiläumszuwendung gebührt auch IL-VertragslehrerInnen , wenn sie mindestens mit 50% der Jahresnorm eingesetzt sind.

Alle Sonderzahlungen und Belohnungen, egal wie hoch sie sind und wann sie ausgezahlt werden, sind als Sonstige Bezüge zu versteuern.

§ 67 Einkommensteuergesetz (EStG):
Nach § 67 EStG sind Sonstige Bezüge einmalige Zuwendungen des Arbeitgebers. Dazu zählen insbesondere:

  • die 4 Sonderzahlungen,

  • alle Belohnungen

  • Jubiläumszuwendungen,

  • nachträgliche Zahlungen (im Jänner und Februar) von ML aus dem Vorjahr.

Sonstige Bezüge sind innerhalb eines Kalenderjahres bis zur Höhe von € 620,00 steuerfrei, und darüber hinaus mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % zu versteuern. Allerdings sind diese Begünstigungen für die Sonstigen Bezüge durch das Einkommensteuergesetz (§ 67 Abs. 2 EStG) auf ein Sechstel der "normalen" Bezüge eines Jahres (also auf die Höhe von ca. 2 Monatsbezügen) begrenzt. Alle darüber hinaus gehenden Beträge sind zusammen mit dem laufenden Bezug des Auszahlungsmonats in voller Höhe zu versteuern.
Die Anwendung dieser sogenannten "Sechstelbestimmung" kann daher insbesondere bei höheren Beträgen (wie Jubiläumszuwendungen) zum Zeitpunkt der Auszahlung zu scheinbar verschieden hohen Steuerbelastungen führen. Sind nämlich im Kalenderjahr (z.B. im Januar) noch wenig oder keine Sonderzahlungen gezahlt worden, wirken sich die Begünstigungen entsprechend aus. Dafür sind die später im Jahr gezahlten Sonderzahlungen in voller Höhe entsprechend  steuerlich belastet.

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