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Pensionierung

siehe auch §§ 11, 1213c LDG 

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Pragmatisierte Lehrer/innen:

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Ruhestand vor Vollendung des 65. Lebensjahres:

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  • "Hacklerregelung" mit 62 (Abschläge!) für alle ab 01.01.1954 geborenen Kollegen/innen bei Vorliegen von 42 beitragsgedeckten Jahren

  • Korridorpension für alle vor dem 1.1.1964 geboren: 62 Jahren bei vorliegen von 40 ruhegenussfähigen Jahren

  • Korridorpension für alle nach dem 30.Sep. 1966 geboren: 63 Jahren bei Vorliegen von 42 ruhegenussfähigen Jahren;

  • Korridorpension für alle zwischen 1.1.1964 und 30.09.1966 geborenen gelten Übergangsbestimmungen

  • durch Einrechnung von Kindererziehungszeiten auch bei weniger als den vorgeschriebenen ruhegenussfähigen Jahren möglich. 

  • Regelpension mit 65. Lebensjahren

  • bei Dienstunfähigkeit jederzeit möglich, festgestellt durch den Amtsarzt 

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Die Höhe des Pensionsbezuges ist abhängig

- vom Durchschnitt der besten 411 Monatsbezüge (im Jahr 2025) bis 480 Monatsbezüge (im Jahr 2028). Die Durchrechnung steigt jährlich an. (siehe § 91 Pensionsgesetz)

- von der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit, mindestens 15 Jahre. Beträgt diese mindestens 40 Jahre, so erreicht der Ruhegenuss 80% der Bemessungsgrundlage. Bei geringerer Dienstzeit wird folgender Berechnungsmodus angewendet: Ruhegenussfähige Dienstzeit von 15 Jahren = 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage Erhöhung für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage, für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167%.

- von der Summe der Nebengebührenwerte 


LehrerInnen, die vor dem 1. Mai 1995 angestellt wurden, benötigen mindestens 10 höchstens 35 Jahre für die Bemessung des Ruhegenusses. 

Die im Ruhestand befindliche Lehrer/innen (vor dem 65. Lebensjahr) haben ihrer Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme zu melden. 

Hinzurechnung bei Dienstunfähigkeit

Sind LehrerInnen ohne vorsätzliches Verschulden dauernd dienstunfähig geworden, so hat ihnen ihre oberste Dienstbehörde aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch 10 Jahre, zu ihrer ruhegenussfähigen Dienstzeit zuzurechnen. 
Die Zurechnung kann jedoch nicht die Differenz zwischen seinem frühesten und dem tatsächlichen Ruhestandstermin betragen.

Keine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Dienstunfähigkeit erfolgt, wenn die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall  zurückzuführen ist.

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VertragslehrerInnen

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Die Höhe der Pension ist von der Anzahl der Versicherungsmonate abhängig. Bis  31.12.1963 geborene Frauen ereichen das gesetzliche Pensionsalter mit 60 Jahren. Danach gibt es folgende Übergangsbestimmungen:

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Alle Frauen, die nach dem 30. Juni 1968 geboren sind, haben mit 65 Jahren dasselbe Regelpensionsalter wie Männer. 



Auf Antrag stellt die Pensionsversicherungsanstalt die vorhandenen Versicherungsmonate fest und rechnet die Pension aus.

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Bildungsdirektion Formular Versetzung in den Ruhestand (Pragmatisierte)

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Homepage der PVA (Vertragslehrer/innen)

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