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Schülerberater

siehe auch § 59b Abs. 4 - 6 GehG und Dienstzulagen altes DR

Voraussetzung für die Betrauung einer LehrerIn mit der Funktion des Schülerberaters an Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen ist eine entsprechende Aus- und Weiterbildung.
Werden LehrerInnen mit der Tätigkeit der Schülerberatung zusätzlich zur Lehrverpflichtung betraut, so gebührt 14 mal jährlich eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Diese richtet sich nach der Schulart und der Anzahl der zu betreuenden Klassen.

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