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Pflegeteilzeit

siehe auch §§ 46a und 58c LDG und § 29e VBG

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Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung herabgesetzt werden, wenn sich die Lehrperson der Pflege

 

- eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich bean-
sprucht wird, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder

 

- des Ehegatten, von Personen, die mit der Lehrperson in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwistern, Stief-, Wahl- und Pflegekindern sowie der Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft lebt, Schwiegereltern, Schwiegerkindern und
Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft lebt mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.

 

Die Pflegeteilzeit ist bei der Bildungsdirektion zu beantragen bzw. mit dieser zu vereinbaren.

 

Die Herabsetzung kann für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die verbleibendevUnterrichtstätigkeit hat ganze Unterrichtsstunden zu umfassen. Die verbleibende Jah-
resnorm bzw. Lehrverpflichtung darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung und muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung liegen.

 

Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung zulässig.

 

Die Dienstbehörde/Personalstelle kann auf Antrag der Lehrperson die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung verfügen bei - Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrich-
tungen, - nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere
Betreuungsperson sowie - Tod der oder des nahen Angehörigen.

 

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Ein entsprechender Antrag ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu stellen.

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Bildungsdirektion Erlass 1.15  Krankenstände, Pflegefreistellungen, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit, Familienhospiz und Kuraufenthalte

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Informationen auf www.oesterreich.gv.at

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Informationen des Sozialministeriums

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