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Diensttausch

siehe auch § 20 LDG

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LandeslehrerInnen (pragmatisiert) kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden.

Bei LandeslehrerInnen verschiedener Bundesländer kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung im übernehmenden Bundesland und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgebenden Bundesland gleich.

Eine bereits erlangte Definitivstellung bleibt - bei Erfüllung aller Voraussetzungen im neuen Bundesland - gewahrt bzw. die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit ist einzurechnen, falls die Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden erfolgt.

Bei Diensttausch von einem Bundesland zum anderen besteht kein Anspruch auf Abfertigung!

Die Zeitschrift "APS - Pflichtschullehrer" bietet Gewerkschaftsmitgliedern die Möglichkeit eines kostenlosen Inserates betreffend Diensttausch.

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