top of page
Meldepflichten

§ 37 LDG 

§ 10 LVG

​

Dem unmittelbar Vorgesetzten ist zu melden:

  • Namensänderung

  • Standesveränderung

  • Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit

  • Änderung des Wohnsitzes

  • Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes

  • Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft (außer die Meldung würde eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf)

  • Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden.

​

Bildungsdirektion Erlass 1.19 Dienstpflichten

bottom of page