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Meldepflichten
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Dem unmittelbar Vorgesetzten ist zu melden:
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Namensänderung
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Standesveränderung
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Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit
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Änderung des Wohnsitzes
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Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes
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Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft (außer die Meldung würde eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf)
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Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden.
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