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Reiserechnung

siehe Reisegebührenvorschrift

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Reiserechnung kann nur dann gestellt werden, wenn vorher um Dienstauftrag angesucht wurde! Die Reisekostenvergütung umfasst die Kosten für die Beförderung der Person.

Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Stammschule anzusehen. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.

Für Lehrerreserven gilt als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung der Wohnort, sofern keine Versetzung an eine bestimmte Schule erfolgt ist.

Es besteht Anspruch auf den Fahrtauslagenersatz für das billigste öffentliche Beförderungsmittel.

Kilometergeld ist nur erhältlich, wenn der Schulleiter das dienstliche Interesse an der Benützung des PKW bestätigt (PKW-Genehmigung).

Dienstinteresse liegt vor, wenn

  • durch die Benützung eine beträchtliche Zeitersparnis erzielt wird

  • eine Ersparnis an Reisegebühren eintritt,

  • auf eine andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig erreicht wird.

 

Das Kilometergeld beträgt:

je Fahrkilometer

zu Fuß oder mit dem Fahrrad             € 0,38

Motorfahrräder und Motorräder       € 0,24

PKW                                                           € 0,42

Zuschlag für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist

(es wurde ebenfalls ein Dienstauftrag erteilt)                   € 0,05

 

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Wenn lediglich das öffentliche Verkehrsmittel genehmigt wurde, tatsächlich aber der PKW verwendet wurde (kein Fahrschein liegt vor), kann auf Antrag verrechnet werden:

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Der BEFÖRDERUNGSZUSCHUSS beträgt je Kilometer

für die ersten 50 Kilometer                           € 0,20

für die weiteren 250 Kilometer                    € 0,10

und für jeden weiteren Kilometer               € 0,05

Insgesamt darf der Beförderungszuschuss für eine Wegstrecke € 52,00 nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss € 1,64.

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Der Ersatz der tatsächlichen Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels sowie den Weg vom und zum Bahnhof gebührt nur gegen Nachweis der entsprechenden Belege.

 

Reisezulage

Die Reisezulage dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft und umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.

Tagesgebühr

Zur Ermittlung der zustehenden Tagesgebühr ist bei tatsächlicher Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels der effektiven Dienstreisedauer (Angabe der fahrplanmäßigen Abfahrt und Ankunft) ein Zeitzuschlag von ¾ Stunden bei Beginn und einer ½ Stunde bei Beendigung zuzurechnen. In den Excel-Programmen ist der Zeitzuschlag bereits automatisiert (Spalte muss ausgefüllt werden).

 

Beachte:

  • Bei Reisen im Dienstort (betrifft hauptsächlich die Stadt Salzburg) gibt es diesen Zeitzuschlag nicht!
    Bei tatsächlicher Benützung des PKWs (auch wenn keine PKW-Genehmigung erteilt wurde) sind die (tatsächliche Abfahrt und Ankunft, ohne Zeitzuschlag) zu verrechnen.

 

Ausbleibezeit                                                Zustehende Tagesgebühr

mehr als   5 Stunden                                   1/3

mehr als   8 Stunden                                   2/3

mehr als 12 Stunden bis 24 Stunden     3/3

Tagesgebühr, Tarif I:       für Reisen im Bezirk mit Nächtigung,
                                              für Reisen außerhalb des Bezirkes für die ersten 30 Tage (gleiche Gemeinde).
Tagesgebühr, Tarif II:      für Reisen innerhalb des Bezirkes (ohne Anspruch auf Nächtigung),
                                              für Reise von Salzburg-Stadt nach Salzburg-Umgebung und umgekehrt,
                                              wenn kein  Anspruch auf Nächtigung besteht, ab dem 31. Tag des Aufenthaltes in derselben Gemeinde

 

Nächtigungsgebühr

Für jede auf einer Dienstreise verbrachte Nacht gebührt eine Nächtigungsgebühr, die nur neben einer (ev. auch anteiligen) Tagesgebühr gewährt wird.

Wenn der Lehrer nachweist, dass die tatsächlich unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 600 % der Nächtigungsgebühr gewährt werden.  Ein Originalbeleg ist dafür der Reiserechnung beizulegen.

Beleg: „Nächtigung ohne Frühstück“: voller Ersatz der Übernachtungskosten bis zur Höchstgrenze.

Beleg: „Nächtigung“ oder „Nächtigung mit Frühstück“ oder "Arrangement / Logis":  15 % der Tagesgebühr werden für das        
                                                                                                                                                  Frühstück von der Hotelrechnung abgezogen.

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ACHTUNG: 6-Monats-Frist (d.h. Reiserechnungen vom September können nur bis max. Februar des Folgejahres
                                                   eingereicht werden).

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Bildungsdirektion Erlass 2.10 Dienstaufträge, Reisegebühren

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Reisekostenabrechnung - Inland - Mobile Dienste

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Reisekostenabrechnung - Inland - Fortbildung/Tagung 

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Reisekostenabrechnung Schulveranstaltungen

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Kostenrückerstattung für Lehrperson und Schulleitung anlässlich Fortbildung im Wohn- bzw. Dienstort

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