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Pflegefreistellung

siehe auch § 59 LDG,       § 12 Landesvertragslehrpersonengesetz   , §29f VBG

LehrerInnen haben Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn im gemeinsamen Haushalt lebende erkrankte oder verunglückte Angehörige gepflegt werden müssen. 

Diese nachweisliche Dienstverhinderung darf im Schuljahr die individuelle Unterrichtsverpflichtung einer Woche in Stunden nicht übersteigen. 

Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine weitere individuelle Unterrichtsverpflichtung einer Woche in Stunden für die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. 

Angehörige sind EhegattIn, LebensgefährtIn, Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Kinder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten/innen und Personen, die mit den LehrerInnen in gerader Linie verwandt sind.

 

Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Vertragsbedienstete oder jener Vertragsbediensteter Anspruch auf Pflegefreistellung, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt (siehe §29f VBG Abs.9)

Eine unvorhergesehene Inanspruchnahme wird telefonisch der Schulleitung mitgeteilt. Im Anschluss an den Pflegeurlaub ist eine schriftliche Erklärung im Dienstweg abzugeben.

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Schulleiter/in: pro Tag werden 4 Stunden (von den 20 fiktiven pro Woche) "abgezogen"

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Bildungsdirektion Erlass 1.15  Krankenstände, Pflegefreistellungen, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit, Familienhospiz und Kuraufenthalte

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Bildungsdirektion Formular Ansuchen Pflegefreistellung

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