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Pendlerpauschale
  1. Kleines Pendler-Pauschale gebührt, wenn die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km beträgt und die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. 

  2. Großes Pendler-Pauschale gebührt, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
     

Erfolgt die Zurücklegung der Entfernung durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer

  • an mindestens elf Tagen im Kalendermonat, ist das Pendlerpauschale zur Gänze,

  • an mindestens acht Tagen, aber nicht an mehr als zehn Tagen im Kalendermonat, im Ausmaß von zwei Drittel,

  • an mindestens vier Tagen, aber nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat, im Ausmaß von einem Drittel,

zu berücksichtigen.

Das Pendler-Pauschale ist mit dem Ausdruck des Pendlerrechners (Formular L34EDV)  im Dienstweg zu beantragen. Wird es während des Jahres beantragt, so hat der Dienstgeber das Pauschale rückwirkend für das ganze Kalenderjahr zu berücksichtigen. 

Änderungen sind innerhalb eines Monats dem Dienstgeber zu melden.

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Teilzeitbeschäftigte:

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Es besteht ein Anspruch auf Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte durch abgestufte Aliquotierung.

Wird die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte

  • an mindestens 4 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu;

  • an mindestens 8 Tage im Kalendermonat zurückgelegt, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu;

  • an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale (wie bisher) zur Gänze zu.

 

Fahrtkostenzuschuss und Pendlereuro (2 Euro pro km einfache Wegstrecke) werden gleichzeitig mit dem Pendlerpauschale beantragt, es ist kein zusätzliches Ansuchen mehr nötig.

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BMF allgemeine Informationen

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Informationen auf www.oesterreich.gv.at

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