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Amtstitel

siehe auch § 55 LDG

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Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.

Verwendungsgruppe und Schulart - ab Gehaltsstufe 10 (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)

 

L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1

Volksschulen

  • Volksschullehrer/in 

  • Volksschuloberlehrer/in

  • Volksschuldirektor/in

 

L 2a 2

Mittelschulen

  • Lehrer/in an der Mittelschule 

  • Oberlehrer/in an der Mittelschule

  • Direktor/in an der Mittelschule

 

L 2a 2

Sonderschulen (einschließlich Blindeninstitute und Institut für Gehörlosenbildung)

  • Sonderschullehrer/in

  • Sonderschuloberlehrer/in

  • Sonderschuldirektor/in

 

L 2a 2

Polytechnische Schulen

  • Lehrer/in der Polytechnischen Schule 

  • Oberlehrer/in der Polytechnischen Schule

  • Direktor/in der Polytechnischen Schule

 

L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3

Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosenbildung), Polytechnischen Schulen
für den betreffenden Unterrichtsgegenstand - Lehrer/in mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz:
zB Religionslehrer/in, Sprachlehrer/in, Lehrer/in für Bewegung und Sport, Lehrer/in für Musikerziehung,
Lehrer/in für Werkerziehung
Oberlehrer/in mit demselben Zusatz: zB Religionsoberlehrer/in, Sprachoberlehrer/in, Oberlehrer/in für Bewegung und Sport, Oberlehrer/in für Musikerziehung, Oberlehrer/in für Werkerziehung

 

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Vertragslehrer/innen

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Vertragslehrer/innen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. 
VBG § 91b Für Vertragslehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen: In den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung

  • Fachlehrer/in

  • Kindergärtner/in

  • Sonderkindergärtner/in

  • Sonderschullehrer/in

  • Praxisschullehrer/in

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Vertragslehrer/innen im pädagogischen Dienst (PD Schema)  (§43 VBG)

  • Professor/in (ohne Schulbezeichnung)

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