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Sonderausgaben

siehe auch Arbeitnehmerveranlagung

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Sonderausgaben (siehe Steuerbuch, Seiten 77 ff) sind Kosten der privaten Lebensführung, die - soweit dies im Einkommensteuergesetz vorgesehen ist - steuermindernd berücksichtigt werden.

 

Als Sonderausgaben gelten:

  • bestimmte Renten und dauernde Lasten

  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe

  • Kirchenbeiträge – bis zu 400 Euro

  • Steuerberatungskosten – in unbeschränkter Höhe

  • Spenden an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports

  • Spenden an humanitäre Einrichtungen

  • Spenden für Umwelt-, Natur- und Artenschutz

  • Spenden für behördlich genehmigte Tierheime

  • Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände

 

Spenden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie insgesamt 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Veranlagungsjahres nicht übersteigen.

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Informationen BMF

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