Sonderausgaben
siehe auch Arbeitnehmerveranlagung
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Sonderausgaben (siehe Steuerbuch, Seiten 77 ff) sind Kosten der privaten Lebensführung, die - soweit dies im Einkommensteuergesetz vorgesehen ist - steuermindernd berücksichtigt werden.
Als Sonderausgaben gelten:
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bestimmte Renten und dauernde Lasten
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Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe
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Kirchenbeiträge – bis zu 400 Euro
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Steuerberatungskosten – in unbeschränkter Höhe
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Spenden an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports
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Spenden an humanitäre Einrichtungen
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Spenden für Umwelt-, Natur- und Artenschutz
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Spenden für behördlich genehmigte Tierheime
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Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände
Spenden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie insgesamt 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Veranlagungsjahres nicht übersteigen.
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