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freiwillige Wiederholung

§ 27 SchUG

Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, zu bewilligen (freiwilliges Wiederholen), wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist.

Eine freiwillige Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart – ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule – ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur einmal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis auszustellen. Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen.

Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.

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