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Suspendierung - Schüler

siehe auch § 49 SchUG und § 73 SchUG

Die Suspendierung von Schülern ist eine schulbehördliche Sofortmaßnahme.

Bei Gefahr im Verzug hat die Schulbehörde Schüler für die Höchstdauer von vier Wochen vom Schulbesuch zu suspendieren. Während der Suspendierung sind Schüler berechtigt, sich über den durchgenommenen Lehrstoff zu informieren.

Gleichzeitig kann die Schulkonferenz einen Antrag auf Ausschluss eines Schülers an die Schulbehörde (SQM) stellen. Ein Ausschluss kann sich auf eine Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken.

Ein Ausschlussgrund an Pflichtschulen liegt dann vor, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt.

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