§ 57 GehG und § 106 LDG
​
Den Leitern/Leiterinnen von Unterrichtsanstalten gebührt eine Dienstzulage, die durch
-
die Verwendungsgruppe
-
die Dienstzulagengruppe (Anzahl der Klassen)
-
das Besoldungsdienstalter
bestimmt wird.
​
​​
​
​
PD - neues Dienstrecht: § 20 LVG
​
​​
​
​