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Leiterzulage

§ 57 GehG und § 106 LDG

​

Den Leitern/Leiterinnen von Unterrichtsanstalten gebührt eine Dienstzulage, die durch

  • die Verwendungsgruppe

  • die Dienstzulagengruppe (Anzahl der Klassen)

  • das Besoldungsdienstalter

bestimmt wird.

2024-07-31 Leiterzulage.png
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