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Leiterzulage

§ 57 GehG und § 106 LDG

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Den Leitern/Leiterinnen von Unterrichtsanstalten gebührt eine Dienstzulage, die durch

  • die Verwendungsgruppe

  • die Dienstzulagengruppe (Anzahl der Klassen)

  • das Besoldungsdienstalter

bestimmt wird.

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PD - neues Dienstrecht§ 20 LVG

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