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Schulpflicht

siehe auch Schulpflichtgesetz

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Die Schulpflicht gilt in Österreich für alle Kinder, die sich dauernd im Bundesgebiet aufhalten, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. Sie beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. 

Bei Nichterfüllung der Schulpflicht, jedoch erst nach erfolgloser Durchführung von Maßnahmen, hat die Schule eine Anzeige
an die Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. 

Schulpflichtige SchülerInnen dürfen nicht zum Zwecke häuslicher, landwirtschaftlicher, gewerblicher oder sonstiger Arbeit von der Teilnahme am Unterricht befreit werden.

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Weiterbesuch der Mittel- oder Sonderschule im 9. Schuljahr 

SchülerInnen, die nach Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel der Neuen Mittelschule oder Sonderschule nicht erreicht haben, sind berechtigt, ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch der Mittelschule oder Sonderschule an Stelle des Besuches der Polytechnischen Schule zu erfüllen.

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Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr 

SchülerInnen, die ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch einer Mittelschule oder Sonderschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind auf Grund eines Ansuchens berechtigt, in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die Mittelschule oder Sonderschule weiter zu besuchen. 


SchülerInnen, die nach Erfüllung ihrer allgemeinen Schulpflicht die Polytechnische Schule noch nicht besucht haben, sind auf Grund eines Ansuchens - ohne Rücksicht darauf, ob sie das Lehrziel der Mittelschule oder Sonderschule erreicht haben - berechtigt, die Polytechnische Schule in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr zu besuchen.

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