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Übergenuss

siehe auch §§ 13a und 13b GehG und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen. Rückgefordert werden können Übergenüsse der letzten 3 Jahre.

Eine Vereinbarung mit der Personalabrechnung über eine Ratenzahlung ist möglich, wende dich am besten an das
Team SALVE - PFG.

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