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Versetzung - Zuweisung

siehe auch §§ 19 und 21 LDG

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  • LehrerInnen sind entweder einer Schule oder der LehrerInnenreserve zuzuweisen. LehrerInnen können von Amts wegen oder auf Ansuchen an eine andere Schule bzw. in die LehrerInnenreserve versetzt werden. InhaberInnen einer schulfesten Stelle können nur unter bestimmten Bedingungen (siehe § 25 LDG) an eine andere Schule oder in die LehrerInnenreserve versetzt werden.

  • Die Verwendung in der LehrerInnenreserve darf ohne Zustimmung der LehrerInnen zwei Jahre nicht überschreiten (gilt nicht für VertragslehrerInnen!).

  • LehrerInnen für Volks-, MS, Sonderschulen und Polytechnische Schulen können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens für vier Wochen einer anderen Art der allgemein bildenden Pflichtschule, als es ihrer Ernennung entspricht, zugewiesen werden, sofern entsprechend lehrbefähigte LehrerInnen nicht zur Verfügung stehen. 

  • Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter der LehrerInnen soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden.

  • Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für LehrerInnen einen wesentlichen, wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und andere geeignete LehrerInnen, bei denen dies nicht der Fall ist und die keine schulfeste Stelle innehaben, zur Verfügung stehen. 

  • Ist die Versetzung von LandeslehrerInnen durch die Dienstbehörde in Aussicht genommen, so sind die LandeslehrerInnen hiervon schriftlich zu verständigen. Einwendungen können binnen 2 Wochen nach Zustellung gemacht werden.

  • Werden keine Einwendungen vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung. 

  • Der LehrerInnenreserve zugewiesene LehrerInnen sind einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zuzuweisen. LehrerInnen - Ausnahme KlassenlehrerInnen an VS und ASO - die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung erfüllen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden. 

  • Eine Versetzung ist bei pragnatisierten Lehrern/innen mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen den Bescheid hat aufschiebende Wirkung, die Aufrechterhaltung des Unterrichts muss aber gewährleistet sein. 

  • Versetzungsansuchen für das kommende Schuljahr müssen bis zum -von der BiDion bekannt gegebenen- Termin im Dienstweg abgegeben werden. 

  • Bei Unklarheiten stehen die Mitglieder der Personalvertretung zur Verfügung.

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Formular Ansuchen um Versetzung

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Vertragslehrer/innen mit einem befristeten Vertrag teilen ihren Versetzungswunsch

mit diesem Formular  der Bildungsdirektion mit.

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