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Nebenbeschäftigung

siehe auch § 40 LDG

Lehrer/innen haben jede erwerbsmäßige (Über 730 Euro/Jahr) Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Grundsätzlich dürfen keine Nebenbeschäftigungen angenommen werden, die

  • LehrerInnen in der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindern,

  • die Vermutung der Befangenheit hervorrufen und

  • sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden.

Ohne vorherige Genehmigung der Dienstbehörde ist unzulässig

  • der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- oder Erziehungsanstalt und

  • die Erteilung eines Privatunterrichts an SchülerInnen der eigenen Schule sowie die Aufnahme solcher SchülerInnen in Kost und Quartier.

Lehrer/innen haben eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts zu melden.

Bildungsdirektion Formular Nebenbeschäftigung

Bildungsdirektion Erlass 1.19 Dienstpflichten (s. Punkt 2.10)

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