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Karenzurlaub

siehe auch §§ 58 und 58c LDG bzw. §§ 29b und 29e VBG

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LehrerInnen kann auf Antrag ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. 
Bei längeren Karenzurlauben sind Lehrpersonen nicht kranken- und unfallversichert. Eine freiwillige Weiterversicherung wird empfohlen.
Der Karenzurlaub endet spätestens nach einer Gesamtdauer von 10 Jahren oder spätestens mit Ablauf des Jahres in dem LandeslehrerInnen ihr 64. Lebensjahr vollenden.

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Dies gilt nicht für Karenzurlaube zur Betreuung von Kindern im gemeinsamen Haushalt bis zum Beginn der Schulpflicht, für Karenzurlaube, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder die kraft Gesetzes eintreten.

Karenzurlaube zur Pflege eines behinderten Kindes sind längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes möglich.

Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

Der Wegfall der Voraussetzungen ist innerhalb von zwei Wochen zu melden.

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Bildungsdirektion: Erlass 1.20  Karenzurlaub

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Formular: Karenzurlaub (bei Urlaube und Abwesenheiten)

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Formular: Karenzurlaub bis 14 Tage (bei Urlaube und Abwesenheiten)

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