Krankmeldung
§§ 35, 36 LDG, § 13c GG, § 24 VBG
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Jeder Lehrer ist verpflichtet, jede Dienstverhinderung unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.
Dauert die Dienstverhinderung länger als 3 Tage, so ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.
Gilt auch bei stationärer Behandlung im Krankenhaus.
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Pragmatischer Lehrer
Volle Bezüge während Krankenstand für die ersten 181 Tage, ab einer Dauer von 182 Tagen gebühren 80% des Bezuges. Eine weitere Dienstverhinderung durch Krankheit oder denselben Unfall innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
Vertragslehrer
je nach Dauer des Dienstverhältnisses gebühren für eine bestimmte Zeitdauer die Bezüge.( § 24 VBG)
Eine weitere Dienstverhinderung durch Krankheit oder denselben Unfall innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Eine Dienstverhinderung in der Dauer eines Jahres bewirkt die Beendigung des Dienstverhältnisses (Ausnahme: vorherige Vereinbarung über Fortsetzung des Dienstverhältnisses). Höhe des Krankengeldes: wird individuell durch den Sozialversicherungsträger berechnet.
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Vertragslehrer IIL
s. § 91a VBG
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