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Amtsverschwiegenheit

siehe auch § 33 LDG

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Unter Amtsverschwiegenheit fallen:

Alle aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Staates, der Schule oder der beteiligten Personen Geheimhaltung erfordern.

Der Landeslehrer ist über alle, ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung ... oder im überwiegenden Interesse der Parteien (Schüler, Eltern, Kollegen, Vorgesetzte u. ä.) geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über diese Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Pflicht der Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

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Hat der Landeslehrer vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden.

Landeslehrer an Privatschulen haben auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren.

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Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses.

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Entbindung von der Amtsverschwiegenheit nur durch Kontaktnahme mit der Bildungsdirektion möglich
(zB Gerichtsverhandlung).

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