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Abwesenheit vom Dienst

siehe auch § 13c GehG§ 35 LDG§§ 24, 91a VBG

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Eine Dienstverhinderung ist der zuständigen Schulleitung so bald wie möglich zu melden.

Eine ärztliche Bestätigung ist vorzulegen , wenn Lehrer/innen mehr als drei Arbeitstage krank sind oder die Dienstbehörde (=Bildungsdirektion) dies verlangt.
 

Bleiben Lehrer/innen mehr als drei Arbeitstage unentschuldigt dem Dienst fern, tritt ein entsprechender Entfall der Bezüge ein und es können disziplinarrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden.
 

Sollte nach einer Dienstverhinderung durch Krankheit der tatsächliche Dienstantritt erst am ersten Arbeitstag nach unterrichtsfreien Tagen oder Feiertagen möglich sein, obwohl die Dienstfähigkeit schon zu einem früheren Zeitpunkt gegeben war (unterrichtsfreier Tag oder Feiertag), so können Lehrer/innen das Datum der Beendigung der Dienstverhinderung bekannt geben. Die Schulleitung hat dann die Meldung über die Beendigung der Dienstverhinderung mit dem Tag des fiktiven Dienstantrittes zu erstatten.
 

Die Angabe des Krankheitsgrundes entfällt.

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