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Mehrdienstleistungsvergütung

siehe auch § 50 LDG   § 23 LVG und Supplierung

Lehrfächerverteilungs-Mehrdienstleistung(en)

Wenn durch dauernde Unterrichtserteilung das festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt den Lehrern/innen und Leitern/innen eine besondere Vergütung. Bei Lehrern/innen an MS, PTS oder Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der MS geführt werden, fällt eine Mehrdienstleistung ab der 22. Wochenstunde, bei allen anderen LehrerInnen ab der 23. Wochenstunde an.

Eine Einstellung der zusätzlichen Vergütung erfolgt nur bei Krankenstand und Pflegeurlaub!

 

Supplierstunden 

Für jede gehaltene Supplierstunde gebührt der Lehrkraft eine besondere Vergütung:

Für Vertretungen sind 20 Jahresstunden für die Beaufsichtigung von SchülerInnen zu erfüllen (Teilbeschäftigte aliquot). Erst ab der 21. Supplierstunde erfolgt eine Abgeltung.

Sollte in derselben Woche eine "Anstatt-Stunde" suppliert werden, erfolgt keine Bezahlung.

pd-Schema (§23 LVG)
Sobald eine Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigt, ist die Lehrfächerverteilung (LTA) abzuändern.
Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts-oder Betreuungsstunde der betreffenden Kalenderwoche 1,3% des Monatsgehaltes ohne Dienstzulagen

Eine Einzelmehrdienstleistung beträgt aktuell 47,50 €.
Kürzungstage der DMDL sind beispielsweise: Erkrankung, Sonderurlaub, mehrtägige
Veranstaltungen, Ferien, einzelne Ferientage, Fortbildung bei mehr als 3 Tagen.

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