Amtsschriften
sind die an den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und Amtsschriften.
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Schülerstammblätter - 60 Jahre
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Gesundheitsblätter - 7 Jahre
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Impflisten - 30 Jahre
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Klassenbücher, Schülergruppenbücher - 3 Jahre
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Prüfungsprotokolle - 3 Jahre
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Klassenlisten für die Schulbuchaktion: VS - 4 Jahre, MS - 4 Jahre, PTS - 1 Jahr, Sonderschule - 9 Jahre
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Abrechnungen von mehrtägigen Schulveranstaltungen
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(Es wird empfohlen, von Rechnungen Kopien anzulegen) - 7 Jahre
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Schularbeitshefte, Tests, Mitarbeitsaufzeichnungen - 1 Jahr
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Konferenzprotokolle - 7 Jahre
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Stundenpläne - 3 Jahre
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Im Bereich der Schulpartnerschaft:
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Wahlakten und -protokolle; Einsicht in die Akten und Protokolle der Schulpartner haben ausschließlich Mitglieder dieser Gremien - bis zur nächsten Wahl
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MS, PTS und Oberstufe der Sonderschulen: Wahlakten zur Wahl des Klassensprechers - bis zur nächsten Wahl
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Wahlakten zur Wahl des Schulsprechers - bis zur nächsten Wahl.
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Rechtsgrundlagen:
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die Verordnung über die Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen
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das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020)
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das Schul-Unterrichtsgesetz (§§ 77, 77a SchUG)
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die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
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Schreiben zum Thema "Aufbewahrungsfristen" der Bildungsdirektion Salzburg vom 28.06.2021.
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