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Nebenbeschäftigung während Mutterschafts-/Väterkarenz
siehe § 40 LDG, § 15e MSchG und § 7b VKG
Eine Nebenbeschäftigung während der Karenz ist vom Dienstgeber zu genehmigen.
Geht der karenzierte Elternteil einer Nebenbeschäftigung nach, darf der Bezug die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Sozialversicherungsgesetz nicht überschreiten.
Geringfügigkeitsgrenze (2024 € 518,44 pro Monat).
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