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Fortbildung
Der Landeslehrer ist um seine berufliche Fortbildung bestrebt (§ 29 Abs. 3 LDG). Er muss den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stande der Wissenschaft entsprechend vermitteln (§ 17 Abs. 1 SchUG).
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§ 43 Abs. 3 Z 4 LDG
Für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, sind 15 Jahresstunden vorzusehen (Veranstaltungen der PH, der Erwachsenenbildung, Dienst- und Schulrechtsseminare).
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Pädagogischer Dienst: auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit. § 8 LVG, Absatz 12
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