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Fernbleiben vom Unterricht

siehe auch § 9 SchPflG§ 45 SchUG

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Fernbleiben eines Schülers vom Unterricht:

1. Zulässige Gründe:

  • Erkrankung des Schülers,

  • mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers, Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,

  • außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,

  • Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist. 

2. Entschuldigung

     Klassenführende LehrerInnen (Klassenvorstände) bzw. die Schulleitung sind von den Erziehungsberechtigten bei jeder      
    Verhinderung "ohne Aufschub" unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.

     In begründeten Fällen kann bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit ein
    ärztliches Zeugnis verlangt werden.

3. Genehmigung

     Klassenführende LehrerInnen (Klassenvorstände) können bis zu einem Tag freigeben, die Schulleitung mehrere Tage bis zu
    einer Woche.

     Die Schulbehörde 1. Instanz ist für die Genehmigung längeren Fernbleibens zuständig (schriftliches Ansuchen der
    Erziehungsberechtigten).

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