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Abfertigung

siehe auch §§ 26 und 27 GehG und § 84 und 91l VBG

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​Pragmatisierte Lehrer/innen

haben nach § 26 Abs. 3 GehG Anspruch auf Abfertigung bei freiwilligem Austritt aus dem Dienstverhältnis: 

    innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Eheschließung

    innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt

  • eines eigenen Kindes

  • eines von ihnen allein oder gemeinsam mit ihren EhegattInnen an Kindes statt angenommenen Kindes

  • eines in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG),
    das zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt

   vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG

   während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG

 

Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 26 Abs. 3 GehG nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
von

3 Jahren                das Zweifache

5 Jahren                das Dreifache

10 Jahren              das Vierfache

15 Jahren              das Sechsfache

20 Jahren              das Neunfache

25 Jahren              das Zwölffache

 

des Monatsbezuges.

 

Vertragslehrer/innen

("Abfertigung alt" - wenn das Dienstverhältnis vor 1. Jänner 2003 begonnen hat)
Nach § 84 VBG gebührt den VertragslehrerInnen eine Abfertigung,
  wenn sie verheiratet sind und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Eheschließung kündigen oder

    innerhalb von sechs Monaten nach der

  • Geburt eines Kindes oder

  • Annahme eines von ihnen allein oder gemeinsam mit ihren EhegattInnen an Kindes anstatt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

  • Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,

    das Dienstverhältnis kündigen oder

    spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder

    während einer Teilzeitbeschäftigung nach §15h oder §15i MSchG oder nach § 8 und 8a VKG das Dienstverhältnis kündigen

    das Dienstverhältnis einvernehmlich lösen und eine Vereinbarung über eine Abfertigung zu Stande kommt

    das Dienstverhältnis wegen ihrer Pensionierung beenden

    in Gleitpension gehen

    statt eines § 19 (3) Privatschulgesetz-Dauervertrages (Vertragsdauer mindestens 3 Jahre) einen IL-Vertrag zum Land erhalten

 

Höhe der Abfertigung (§ 84 Abs. 4 VBG) 

Dauer des Dienstverhältnisses         Anzahl der Monatsentgelte

  3 Jahre                                                           2

  5 Jahre                                                           3

10 Jahre                                                           4

15 Jahre                                                           6

20 Jahre                                                           9

25 Jahre                                                         12

 

Weitere Bestimmungen siehe § 84 VBG.

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Vertragslehrer/innen und Vertragslehrer/innen im Pädagogischen Dienst (PD Schema)

("Abfertigung neu" - wenn das Dienstverhältnis ab 1. Jänner 2003 begonnen hat, Informationen zur Abfertigung neu)

  • Gem. § 46 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) trat dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2002 in Kraft und ist auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt.

  • Arbeitgeber haben für alle Arbeitnehmer, für die das neue Recht gilt, Abfertigungbeiträge an eine Kasse zu zahlen.

  • Die Höhe der künftigen Abfertigungen errechnet sich aus der Summe der eingezahlten Beiträge und aus den Veranlagungserträgen.

  • Bei Selbstkündigung bleiben die erworbenen Abfertigungsanwartschaften erhalten. Der Verlust der Abfertigung bei Selbstkündigung eines Arbeitsverhältnisses ist im neuen Recht ausgeschlossen.

  • Die Arbeitnehmer entscheiden, ob sie die Abfertigung bar ausgezahlt oder als Zusatzpension haben wollen.

 

Versteuerung der Abfertigung

Die auf den laufenden Bezug (Entgelt) entfallende tarifmäßige Lohnsteuer wird mit der Anzahl der Monatsbezüge (Monatsentgelte) vervielfacht oder, wenn es günstiger ist, mit dem festem Steuersatz (6%) der Sonderzahlungen versteuert.

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