top of page
Sonderzahlung

siehe auch § 3 GehG

​

Pragmatisierte LehrerInnen bekommen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe eines halben Monatsbezuges.

​

Für Vertragslehrpersonen sind die Auszahlungstermine 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November. 
Mit dieser Sonderzahlung gelangen auch 50% der Zulagen zusätzlich zur Auszahlung.

Laut Einkommensteuergesetz fallen Sonderzahlungen unter sonstige Bezüge. Die Lohnsteuer dafür beträgt 6%.

bottom of page