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Sonderzahlung
siehe auch § 3 GehG
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Pragmatisierte LehrerInnen bekommen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe eines halben Monatsbezuges.
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Für Vertragslehrpersonen sind die Auszahlungstermine 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November.
Mit dieser Sonderzahlung gelangen auch 50% der Zulagen zusätzlich zur Auszahlung.
Laut Einkommensteuergesetz fallen Sonderzahlungen unter sonstige Bezüge. Die Lohnsteuer dafür beträgt 6%.
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