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Herabsetzung der Jahresnorm

siehe auch §§ 12e und 12g GehG und §§ 44, 4546474849 LDG

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Die Jahresnorm kann aus folgenden Gründen auf Ansuchen herabgesetzt werden:

Pragmatisierte LandeslehrerInnen

1.1. aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person der LandeslehrerInnen liegen

  • auf Ansuchen der LandeslehrerInnen,

  • bis zur Hälfte des Ausmaßes der Jahresnorm, aber mindestens 360 Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung,

  • nur im Gesamtausmaß von höchstens 2 Jahren,

  • 75 % der Bezüge bei Herabsetzung auf 50 % bis 75 % der Jahresnorm,

  • volle Anrechnung für Ruhegenuss und Vorrückung (siehe Gehaltsgesetz),

  • Ansuchen im Anlassfall;

1.2. im öffentlichen Interesse

  1. zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet der LandeslehrerInnen

  2. nur im Ausmaß von höchstens 5 Jahren

1.3. zur Ausübung anderer Aufgaben der österreichischen Schule gemäßer Tätigkeiten auf hiefür vorgesehenen Gebieten (Ersatzleistung ist jedoch vorgesehen);

  1. nur im Ausmaß von höchstens 10 Jahren, jedoch in Zusammenzählung mit Herabsetzung der Jahresnorm "im öffentlichen Interesse" insgesamt maximal 10 Jahre

1.4. aus beliebigem Anlass

  • wenn keine wichtige Interessen entgegen stehen,

  • bis zur Hälfte des Ausmaßes der Jahresnorm,

  • die verbleibende Unterrichtstätigkeit hat ganze Unterrichtsstunden zu umfassen,

  • für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen davon,

  • Ansuchen rechtzeitig vor Beginn des nächsten Unterrichtsjahres,

  • anteilsmäßiger Bezug (50 % der Bezüge bei Herabsetzung auf 50 % der Jahresnorm),

  • höchstens 10 Jahre (Jahre der Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes zählen nicht dazu), dann geht der Anspruch auf eine volle Unterrichtsverpflichtung verloren;

Die Herabsetzung der Jahresnorm für LandeslehrerInnen ist auf Antrag zu gewähren

  • zur Betreuung eines Kindes für dessen Unterhalt LandeslehrerInnen oder deren Ehegatten überwiegend aufkommen

  • im Anschluss an die Mutterschaftskarenz gem. § 15 h MSchG oder Väterkarenz gem. § 8 VKG

  • bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. (d.h. keine Beschränkung auf 10 Jahre) gem. § 46 LDG

Antragstellung spätestens 2 Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn

 

2. IL-VertragslehrerInnen 

2.1. Änderung des Beschäftigungsausmaßes

  • auf Antrag bis auf die Hälfte der Vollbeschäftigung,

  • für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres,

  • höchstens für 5 Jahre, 

2.2. zur Betreuung eines Kindes, für dessen Unterhalt LandesvertragslehrerInnen oder deren Ehegatten überwiegend aufkommen

  • für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres,

  • im Anschluss an die Mutterschaftskarenz gem. § 15 h MSchG oder Väterkarenz gem. § 8 VKG

  • bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes (d.h. keine Beschränkung auf  5 Jahre) gem § 46 LDG in Verbindung mit § 20 VBG,

  • Antragstellung spätestens 2 Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn

  • Anteilsmäßiges Entgelt (50 % des Entgeltes bei Herabsetzung auf 50 % der Jahresnorm),

 

3. IIL-VertragslehrerInnen

Jedes mit dem Dienstgeber individuell vereinbarte Beschäftigungsausmaß ist möglich.

Bei der Stundenplangestaltung (Schulveranstaltungen, Gangaufsichten, ...) ist auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Jahresnorm geführt haben, soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen.

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4. PD - LehrerInnen

Die Bestimmungen über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 VBG gelten auch für Landesvertragslehrpersonen im Schema pd.

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Formular Herabsetzung - für prag. Lehrpersonen

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Formular Verminderung - für Vertragslehrpersonen

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Formular Verminderung/Herabsetzung während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld

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