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Wiederholungsprüfung

siehe auch § 23 SchUG

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Ein Schüler darf – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis

 

1.der Schüler in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder

 

2.der Schüler gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder

 

3.der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart gemäß einem höheren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.

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Die Beurteilung der Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erfolgt durch KlassenlehrerIn und eine von der Schulleitung bestimmte Lehrperson (=BeisitzerIn). Es ist eine schriftliche Aufzeichnung über den Verlauf der Prüfung zu führen. Bei Nichteinigung über die Beurteilung entscheidet die Schulleitung. 

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Durchführungsbestimmungen: siehe § 22 Leistungsbeurteilungsverordnung

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