Arbeitszeit - Lehrer/in (altes Dienstrecht)
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Die Jahresnorm entspricht der regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter. Sie ist eingeteilt in
a) 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen,
720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem
Lehrplan der Mittelschulen geführten Sonderschulen für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit
Schülerinnen und Schülern – gesetzlich vorgeschriebene Aufsichtspflichten sind berücksichtigt),
b) 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten (5/6 des Bereiches a),
c) Differenzbetrag zwischen der Summe a) und b) und der Jahresnorm.
Die Jahresnorm ist unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung).
Für einen Landeslehrer, dessen 43. Geburtstag nach dem 1. März des Schuljahres liegt, gilt eine Jahresnorm von 1.776 Jahresstunden (älter: 1736 Stunden).
Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt ausschließlich das in a) und b) genannte Höchstausmaß von 792 bzw. 660 Jahresstunden.
Über-/Unterschreitung: die in a) und folglich b) festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden.
Gründe für Unterschreitung: insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten.
Aufteilung des Bereiches C:
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Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen - 100 Jahresstunden
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Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahresstunden (auch bei Teilbeschäftigung)
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unvorhersehbare Vertretung einer an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schüler - 20 Jahresstunden
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Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen - 15 Jahresstunden und
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Erfüllung besonderer Tätigkeiten des Landeslehrers im Bereich seines Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Lehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von 10 Jahresstunden.
Erforderlichenfalls ist auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die man nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
Ganztägige Schulformen:
1 Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit = 1 Stunde der Unterrichtsverpflichtung;
1 Stunde der individuellen Lernzeit = 1/2 Stunde der Unterrichtsverpflichtung. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.
Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich: nur mit Zustimmung des Lehrers zulässig und kann in die Jahresnorm eingerechnet werden. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Lehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird.
In Klassen an allgemein bildenden Pflichtschulen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (spF) unterrichtet werden, dürfen Lehrer, die keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit Zustimmung zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit spF unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder nur mit einem Teil der ihm obliegenden Unterrichtsverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Lehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit spF unterrichtet werden, besitzt.