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Erziehungsmittel

siehe auch  §§ 47 und 49 SchUG  und Hausordnung 

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Sowohl bei positivem Verhalten, als auch bei einem Fehlverhalten von SchülerInnen können Erziehungsmittel von LehrerInnen und von der Schulleitung, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz angewendet werden.

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Der Lehrer hat in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden. Diese sind insbesondere Anerkennung, Aufforderung, Zurechtweisung.

Ein Katalog der Erziehungsmittel kann gesetzlich nicht normiert werden. Diese sollen den neuesten Erkenntnissen der Pädagogik und Psychologie entsprechen. Für die Wahl der jeweils in Frage kommender Erziehungsmittel muss die konkrete Situation des einzelnen Schülers und der Klasse entscheidend sein.

Aus erzieherischen Gründen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse versetzen.

Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.

Wenn ein Schüler seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmittel erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen (Hinweis auf § 49 SchUG!).
Wichtig: Verständigungspflichten der Schule (§ 48 SchUG):

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes mitzuteilen.

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Schuleigene Verhaltensvereinbarungen

auf Grundlage einer Hausordnung können die Schulpartner (Eltern, Lehrer, Schüler) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festlegen.

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