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Elternsprechtag

§ 19 SchUG

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2 Sprechtage pro Unterrichtsjahr sind abzuhalten.

An VS, MS und SO sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen.

Weiters sind zum Zwecke der engen Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes Einzelaussprachen und gemeinsame Besprechungen abzuhalten (Frühwarnsystem).

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