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Schulerhalter
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, § 4 Privatschulgesetz
Zuständig sind - bis auf wenige Ausnahmen - die Gemeinden, bei Privatschulen der jeweilige Schulerhalter.
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Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, § 4 Privatschulgesetz
Zuständig sind - bis auf wenige Ausnahmen - die Gemeinden, bei Privatschulen der jeweilige Schulerhalter.