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Suspendierung - Lehrer/in

siehe auch § 80 LDG

Pragmatisierte LehrerInnen werden durch Suspendierung zeitweilig außer Dienst gestellt. 
Die Bildungsabteilung hat die vorläufige Suspendierung von Landeslehrern/innen zu verfügen, wenn

über sie die Untersuchungshaft verhängt wurde 

oder ihnen eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt wird, die das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet.

Jede vorläufige Suspendierung ist der Disziplinarkommission anzuzeigen.


Gewerkschaftsmitgliedern steht zusätzlich noch das Rechtsbüro der GÖD für eine kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung.
 

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In diesem Fall raten wir zu einer unverzüglichen Kontaktaufnahme mit uns.

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