Auflösung Dienstverhältnis
siehe auch §§ 9, 16, 17 und 18 LDG, §§ 30, 32, 33 und 34 VBG
Öffentlich rechtliches Dienstverhältnis
Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid durch den Dienstgeber gekündigt werden.
Kündigungsfristen des Dienstgebers:
Bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von
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0 bis 6 Monaten - (Probezeit) - 1 Kalendermonat
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7 bis 24 Monaten - 2 Kalendermonate
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darüber - 3 Kalendermonate
Kündigungsgründe
während der ersten 6 Monate keine Angabe von Gründen notwendig
Kündigungsgründe des Dienstgebers nach 6 Monaten:
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Mangel an körperlicher oder geistiger Eignung (Amtsarzt!)
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unbefriedigender Arbeitserfolg
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pflichtwidriges Verhalten
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Bedarfsmangel
Ein definitives Dienstverhältnis kann nur bei besonders schwerwiegenden Gründen aufgelöst werden:
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strafgerichtliche Verurteilung
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Urteil nach Disziplinarverfahren (siehe Disziplinarrecht)
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Nach der zweiten Feststellung, dass trotz Ermahnung der zu erwartende Arbeitserfolg nicht aufgewiesen wird, ist das Dienstverhältnis gemäß § 18 LDG mit Rechtskraft des Bescheides automatisch beendet.
Lösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch die LehrerInnen (siehe auch Abfertigung)
schriftliche Austrittserklärung im Dienstweg
schriftliche Annahme durch Bildungsabteilung
Wichtig: Bereits erworbene Ansprüche bleiben als Versicherungszeiten für eine allfällige Pension gemäß APG (Allgemeines Pensionsgesetz) erhalten.
Vertragliches Dienstverhältnis
Lösung des Dienstverhältnisses von Vertragslehrer/in
Kündigung durch:
Dienstnehmer/in jederzeit möglich
Dienstgeber auch jederzeit möglich, jedoch nur schriftlich mit Angabe des Grundes, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen 1 Jahr gedauert hat. Gründe: siehe § 32 Abs. 2 VBG
Fristen (gelten für beide Teile): § 33 VBG
Dauer des Dienstverhältnisses Kündigungsfristen
0 - 6 Monate 1 Woche (Angabe von Gründen nicht notwendig)
6 - 12 Monate 2 Wochen
1 Jahr 1 Monat
2 Jahre 2 Monate
5 Jahre 3 Monate
10 Jahre 4 Monate
15 Jahre 5 Monate