Pflegekarenz
siehe auch §§ 46a und 58c LDG und § 29e VBG
Ein (Karenz-) Urlaub unter Entfall der Bezüge ist zur Pflege
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eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes
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einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes
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einer oder eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (im Sinne des § 78d Abs. 1) mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten (kann bei Erhöhung der Pflegegeldstufe einmalig im Ausmaß von maximal drei Monaten verlängert werden),
zu gewähren.
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Er ist zur Hälfte für die Vorrückung und zur Gänze für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anrechenbar.
Während des Karenzurlaubes wird ein einkommensbezogenes Pflegekarenzgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt.
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Informationen auf www.oesterreich.gv.at
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Informationen des Sozialministeriums
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