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Pflegekarenz

siehe auch §§ 46a und 58c LDG und § 29e VBG

 

Ein (Karenz-) Urlaub unter Entfall der Bezüge ist zur Pflege

  1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes

  2. einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes

  3. einer oder eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (im Sinne des § 78d Abs. 1) mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten (kann bei Erhöhung der Pflegegeldstufe einmalig im Ausmaß von maximal drei Monaten verlängert werden),

zu gewähren.

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Er ist zur Hälfte für die Vorrückung und zur Gänze für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anrechenbar.

Während des Karenzurlaubes wird ein einkommensbezogenes Pflegekarenzgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt.

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Bildungsabteilung Erlass 1.15  Krankenstände, Pflegefreistellungen, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit, Familienhospiz und Kuraufenthalte

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Informationen auf www.oesterreich.gv.at

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Informationen des Sozialministeriums

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