Dienstverhinderung
siehe auch § 13 c GehG, § 35 LDG, § 24 VBG, Details siehe auch Krankenstand
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Eine Dienstverhinderung ist der zuständigen Schulleitung so bald wie möglich zu melden. Eine ärztliche Bestätigung ist vorzulegen, wenn LehrerInnen mehr als drei Arbeitstage krank sind oder die Bildungsdirektion dies verlangt.
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Sollte nach einer Dienstverhinderung durch Krankheit der tatsächliche Dienstantritt erst am ersten Arbeitstag nach unterrichtsfreien Tagen oder Feiertagen möglich sein, obwohl die Dienstfähigkeit schon zu einem früheren Zeitpunkt gegeben war (unterrichtsfreier Tag oder Feiertag), so können LehrerInnen das Datum der Beendigung der Dienstverhinderung bekannt geben. Die Schulleitung hat dann die Meldung über die Beendigung der Dienstverhinderung mit dem Tag des fiktiven Dienstantrittes zu erstatten.
Die Angabe des Krankheitsgrundes entfällt.